Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2010 zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 in der Fassung vom 25. November 2008 (BVerfGB2010 k.a.Abk.)

B. v. 11.11.2010 BGBl. I S. 1549 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2011
Eingangsformel
I.
II.
Schlussformel

Eingangsformel



Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 8. November 2010 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:

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I.


I. ändert mWv. 1. Januar 2011 BVerfGB1993 A.

Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums vom 25. November 2008 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:

„II.
für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2009, 2010 und 2011 eingehen, aus den Rechtsbereichen

1.
des Vertriebenenrechts;

2.
des Waffenrechts;

3.
des Petitionsrechts;

4.
des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

5.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7.
des Wohnungseigentumsrechts;

8.
des Mietrechts;".

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II.



Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Andreas Voßkuhle



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