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Artikel 13 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 13 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2010


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 BMVergV § 4

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „10,56 Euro" durch die Angabe „10,69 Euro", die Angabe „12,47 Euro" durch die Angabe „12,62 Euro", die Angabe „17,12 Euro" durch die Angabe „17,33 Euro" und die Angabe „23,60 Euro" durch die Angabe „23,88 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „23,44 Euro" durch die Angabe „23,72 Euro" und die Angabe „27,38 Euro" durch die Angabe „27,71 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 13 BBVAnpG 2010/2011

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BBVAnpG 2010/2011 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2010/2011 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BBVAnpG 2010/2011 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2011
... 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...