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§ 2 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 2 Ziele des Studiums



Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor. Es befähigt sie, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung fachlich und sozial kompetent zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Die Studierenden erlangen die erforderliche berufliche Handlungskompetenz, um selbständig mit den täglichen Anforderungen und mit zukünftigen Veränderungen und Neuerungen sowohl inhaltlicher und technischer als auch organisatorischer Art umzugehen. Sie lernen, Veränderungsprozesse mitzugestalten und sich daraus ergebenden Handlungsbedarf zu erkennen, zu analysieren und sachgerechte Lösungen zu finden. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Bereich ist dabei besonders zu fördern.

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