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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Studierenden sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich.
(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde liegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln.
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