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§ 5 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 5 Auswahlkommission



(1) Die Auswahlkommission besteht aus:

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbeschäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und

2.
drei Angehörigen des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.

Für die Mitglieder der Auswahlkommission sind Ersatzmitglieder in hinreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Einstellungsbehörde bestellt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.

(3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.