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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 9 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 9 Module, Leistungspunkte
(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen interdisziplinären Modulen vermittelt. Der Fachbereich ist verantwortlich für die Inhalte der Module und sichert die Qualität.
(2) Der Fachbereich beschreibt die zu Modulen zusammengefassten Studieninhalte in einem Modulhandbuch. Im Modulhandbuch kann der Fachbereich das Nähere zu Studieninhalten und Studienablauf regeln. Das Modulhandbuch bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(3) Für Module, deren Prüfungen mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von ungefähr 30 Stunden.
(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 Leistungspunkte vergeben. Mindestens 90 Leistungspunkte müssen in Modulen mit rechtswissenschaftlichem Inhalt erworben werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9489/a168499.htm