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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 14 Prüfende



(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit. Prüfende müssen selbst mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Modulprüfungen in den Fachstudien werden von Lehrenden der Fachhochschule bewertet. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor. Prüfende sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(2) Für Modulprüfungen wird grundsätzlich jeweils eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Die Prüfenden sollen das Modul gelehrt haben. Für die Wiederholung von Modulprüfungen werden zwei Prüfende bestellt. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden gemeinsam bewertet. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet werden, sind zusätzlich von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten.

(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit werden zwei Prüfende bestellt. Mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss dem höheren Dienst angehören und mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss Lehrende oder Lehrender sein. Sie werden mit der Vergabe des Themas der Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss bestellt. Für die Verteidigung der Bachelorarbeit wird eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger des höheren Dienstes als Prüfende oder Prüfender hinzugezogen.

(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden haben.

 
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Zitierungen von § 14 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...