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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 15 Prüfungsgrundsätze



(1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.

(2) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.



 

Zitierungen von § 15 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...