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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 16 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 16 Modulprüfungen
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile zueinander ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts abgenommen werden. Der Prüfungsausschuss erstellt für die Modulprüfungen einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(3) Prüfungsleistungen sind:
- 1.
- Klausur,
- 2.
- Hausarbeit,
- 3.
- Stundenprotokoll,
- 4.
- Projektbericht,
- 5.
- Referat,
- 6.
- mündliche Prüfung.
(4) Prüfungsleistungen in den berufspraktischen Studienabschnitten sind darüber hinaus:
- 1.
- Praxisbericht,
- 2.
- Praxisklausur,
- 3.
- reflektierter Praxisbericht,
- 4.
- Fachgespräch,
- 5.
- Beratungsgespräch.
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Zitierungen von § 16 GntDSVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 GntDSVAPrV Wiederholung von Prüfungen
... wurden, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikumsbeurteilung ergänzen. (3) Wenn die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
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