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§ 23 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 23 Wiederholung von Prüfungen



(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Die Prüfung soll spätestens bis zum Ende des folgenden Studienabschnitts wiederholt werden. Ein Praxisbericht oder ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.

(2) Soweit in die Bewertung einer Modulprüfung in den Praktika auch eine Praktikumsbeurteilung einfließt und in der Prüfung insgesamt nicht mindestens fünf Rangpunkte erreicht wurden, ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikumsbeurteilung ergänzen.

(3) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung der Bachelorarbeit nicht mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind, können sie einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17, 18 entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 23 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...