(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Modulprüfungen in den Fachstudien 65 Prozent,
- 2.
- Modulprüfungen in den Praktika 2, 4 und 6 20 Prozent,
- 3.
- Bachelorarbeit 10 Prozent,
- 4.
- Verteidigung der Bachelorarbeit 5 Prozent.
Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und Praktika gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf den vollen Wert zu runden; §
19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung ... (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...