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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 24 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 24 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Modulprüfungen in den Fachstudien 65 Prozent,
- 2.
- Modulprüfungen in den Praktika 2, 4 und 6 20 Prozent,
- 3.
- Bachelorarbeit 10 Prozent,
- 4.
- Verteidigung der Bachelorarbeit 5 Prozent.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf den vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 24 GntDSVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDSVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 GntDSVAPrV Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
... die Rangpunkte und die Note der Bachelorarbeit und 4. die Gewichtung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. (3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...
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