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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme



(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(2) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsausschuss mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(3) Nach Abschluss jeder Prüfung oder jedes Prüfungsteils können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

 
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Zitierungen von § 26 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752; aufgehoben durch § 37 V. v. 17.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 330
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen ... weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen ...