Änderung § 61e AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61e AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61e AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 170 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
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§ 61e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61e Qualitätsstatistik


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1 Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2 Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. 3 Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. 4 Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.




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