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Änderung § 45c AufenthV vom 01.11.2023
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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung | § 45c AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45c Gebühr bei Neuausstellung | |
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, | |
(Text alte Fassung) 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder | (Text neue Fassung) 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder |
5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat. |
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