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Änderung § 59a AufenthV vom 18.11.2023
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§ 59a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 59a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
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(Text alte Fassung)§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes | (Text neue Fassung)§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU |
(Textabschnitt unverändert) (1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt'. (2) 1 Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 2 Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. 3 Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen. (3) 1 Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. 2 Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen. (4) 1 Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt'. 2 Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen. |
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