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Änderung § 59a AufenthV vom 18.11.2023

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§ 59a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung
§ 59a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes


(Text neue Fassung)

§ 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt'.

(2) 1 Wird einem Ausländer, der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, die den Hinweis enthält, dass dieser Staat dieser Person internationalen Schutz gewährt, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 2 Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91c Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. 3 Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen.

(3) 1 Ist ein Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. 2 Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf Deutschland zu erfolgen.

(4) 1 Ist der Ausländer im Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes und wird ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes gewährt, bevor er dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EU erhält, so ist durch die zuständige Ausländerbehörde in das Feld für Anmerkungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt'. 2 Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nachdem ein entsprechendes Ersuchen der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen ist zu erfolgen.



(heute geltende Fassung)