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Änderung § 45c AufenthV vom 01.09.2011

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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 45c AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45c Gebühr bei Neuausstellung


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(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder

5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.