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Änderung § 63 AufenthV vom 01.09.2011
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§ 63 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 63 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Ausländerdatei A | |
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines Ausländers aufgenommen, 1. der bei der Ausländerbehörde a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt oder b) einen Asylantrag einreicht, | |
(Text alte Fassung) 2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält, oder | (Text neue Fassung) 2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mitgeteilt wird oder |
3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft. | |
(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht. | (2) Die Daten sind unverzüglich in dem Dateisystem zu speichern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht. |
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