Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 67 AufenthV vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 17. AufenthVÄndV am 1. September 2011 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 67 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 67 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Ausländerdatei B


(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

(Text alte Fassung)

1. gestorben oder

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen

ist.


(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(Text neue Fassung)

1. gestorben,

2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.


(2) 1 Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. 2 In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.