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Änderung § 67 AufenthV vom 01.09.2011
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§ 67 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 67 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Ausländerdatei B | |
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer 1. gestorben, | |
(Text alte Fassung) 2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen oder | (Text neue Fassung) 2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder |
3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat. | |
ist. (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken. | (2) 1 Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem zu vermerken. 2 In dem Dateisystem ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken. |
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden. |
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