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Änderung § 45c AufenthV vom 05.03.2013
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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 45c AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45c Gebühr bei Neuausstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund | (Text neue Fassung) (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund |
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, | |
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums. | 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder 5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. |
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al0-37526.htm