Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 49 AufenthV vom 10.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV am 10. Mai 2014 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 49 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2014 geltenden Fassung
§ 49 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Bearbeitungsgebühren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 und 44a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. 2 In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige