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Änderung Anlage C AufenthV vom 29.12.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage C AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthVÄndV am 29. Dezember 2015 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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Anlage C AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung | Anlage C AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1) | |
Indien Jordanien Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt. Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Kuba |
Libanon | |
Myanmar | Mali |
Sudan | |
Südsudan | |
Syrien Türkei Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind. |
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