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Änderung Anlage C AufenthV vom 29.12.2015

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Anlage C AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung
Anlage C AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)


Indien

Jordanien

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Kuba

Libanon

vorherige Änderung nächste Änderung

Myanmar



Mali

Sudan

vorherige Änderung

 


Südsudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.



(heute geltende Fassung)