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Änderung Anlage C AufenthV vom 01.01.2007

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Anlage C AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
Anlage C AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)


(Text neue Fassung)

Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)


vorherige Änderung

1. Pässe oder Passersatzpapiere von

Angola,
Gambia,
Libanon,
Sudan,
Syrien.


2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.

3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien,
sofern der Inhaber nicht

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

4. Pässe und Passersatzpapiere von:


Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),


Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

es sei denn, die Inhaber
sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder
anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder

b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.




Indien

Jordanien


Ausgenommen
von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Kuba


Libanon


Mali

Sudan

Südsudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht
sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.