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Änderung § 61g AufenthV vom 23.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 61g AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 61g AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich


(1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung von Dateisystemen möglich ist.

(3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. 2 Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. 3 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.



(4) 1 Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. 2 Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. 3 Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.

(heute geltende Fassung) 

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