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Änderung § 30 AufenthV vom 28.08.2007
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§ 30 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 30 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung | |
(Text alte Fassung) Für die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie | (Text neue Fassung) Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie |
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder | |
2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen. | 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen. |
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