§ 38e AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 38e AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
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(Text alte Fassung) § 38e (neu) | (Text neue Fassung)§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge |
1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. 2 Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt. |