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Änderung § 48 AufenthV vom 28.08.2007
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§ 48 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 48 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) (1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweise für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ) 30 Euro, 2. für die Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, 3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 12) mit einer Gültigkeitsdauer von a) bis zu einem Jahr 25 Euro, b) bis zu zwei Jahren 30 Euro, | (Text neue Fassung) (1) 1 An Gebühren sind zu erheben 1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro, 1c. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 70 Euro, 1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro, 1e. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro, 1f. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro, 1g. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro, 2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, 3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von a) bis zu einem Jahr 61 Euro, b) bis zu zwei Jahren 61 Euro, |
4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um | |
a) bis zu einem Jahr 15 Euro, b) bis zu zwei Jahren 20 Euro, 5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 13) 25 Euro, 6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro, 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 5 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, 8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 2) 30 Euro, 9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro, 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro, 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes 10 Euro, 13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente einschließlich der nachträglichen Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das Dokument 10 Euro, 14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro. Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet. | a) bis zu einem Jahr 35 Euro, b) bis zu zwei Jahren 35 Euro, 5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 18 Euro, 6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 1 Euro, 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, 8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 99 Euro, 9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 76 Euro, 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 21 Euro, 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 16 Euro, 13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro, 14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 34 Euro, 15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 72 Euro. 2 Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet. |
(2) Keine Gebühren sind zu erheben 1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird, 2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und 3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose. |
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