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Änderung § 72a AufenthV vom 28.08.2007
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§ 72a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 72a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
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(Text alte Fassung) § 72a (neu) | (Text neue Fassung)§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden |
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit. (2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit. |
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