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Änderung § 31a AufenthV vom 01.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 31a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt.

(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags.

 

 
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