Tools:
Update via:
Änderung § 44 AufenthV vom 01.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 44 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis | |
An Gebühren sind zu erheben | |
(Text alte Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro, | (Text neue Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro, |
2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al0-88333.htm