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Änderung § 49 AufenthV vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 49 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 BeschVuAufenthVÄndV am 1. April 2020 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 49 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 49 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Bearbeitungsgebühren


(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 44a und 52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.

(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag

1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder

2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. 2 In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.

(heute geltende Fassung)