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Änderung § 30 AufenthV vom 27.06.2020
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§ 30 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 30 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 170 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung | |
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder | |
(Text alte Fassung) 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen. | (Text neue Fassung) 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen. |
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