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Änderung Anlage D3 AufenthV vom 04.12.2020
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Anlage D3 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2020 geltenden Fassung | Anlage D3 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz | |
- Klebeetikett - | |
(Text alte Fassung) - Trägervordruck; Vorderseite - | (Text neue Fassung) - Trägervordruck; Vorderseite - |
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen. | |
- Trägervordruck; Rückseite - | - Trägervordruck; Rückseite - |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al115911-0.htm