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Änderung § 31a AufenthV vom 12.12.2020
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§ 31a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung | § 31a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes vergibt die Auslandsvertretung einen Termin zur Visumantragstellung innerhalb von drei Wochen nach Vorlage der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde durch die Fachkraft. | (Text neue Fassung) (1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt. |
(2) Die Bescheidung des Visumantrags erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags. |
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