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Änderung § 61a AufenthV vom 29.06.2009
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§ 61a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung | § 61a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287 |
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(Text alte Fassung) § 61a (neu) | (Text neue Fassung)§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium |
(1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passersatzpapiers gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. (2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al18661-0.htm