Tools:
Update via:
Änderung § 59b AufenthV vom 18.11.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 FachKrEFV am 18. November 2023 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 59b AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.11.2023 geltenden Fassung | § 59b AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 18.11.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 59b (neu) | (Text neue Fassung)§ 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU |
(1) 1 Wird einem Ausländer, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes zuerkannt wurde, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch DEU am [Datum] internationaler Schutz gewährt'. 2 Wurde dem Ausländer der internationale Schutz durch eine bestands- oder rechtskräftige Entscheidung aberkannt und bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU fort, so ist die Blaue Karte EU ohne den Hinweis nach Satz 1 erneut auszustellen. (2) 1 Wird einem Ausländer, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union Schutz gewährt, eine Blaue Karte EU erteilt, so ist in dem Feld für Anmerkungen der Blauen Karte EU folgender Hinweis aufzunehmen: 'Durch [Abkürzung des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt'. 2 Vor Aufnahme des Hinweises ist der betreffende Mitgliedstaat in dem Verfahren nach § 91f Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes um Auskunft darüber zu ersuchen, ob der Ausländer dort weiterhin internationalen Schutz genießt. 3 Wurde der internationale Schutz in dem anderen Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt, wird der Hinweis nach Satz 1 nicht aufgenommen. (3) 1 Ist ein Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die den Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 enthält, und ist die Verantwortung für den internationalen Schutz im Sinne von § 2 Absatz 13 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so ist der Hinweis durch den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hinweis zu ersetzen. 2 Die Aufnahme dieses Hinweises hat spätestens drei Monate nach Übergang der Verantwortung auf die Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al186976-0.htm