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Änderung § 61h AufenthV vom 11.08.2010
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§ 61h AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung | § 61h AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 11.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134 |
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(Textabschnitt unverändert) § 61h Übergangsregelungen | |
(Text alte Fassung) (1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. Juni 2010 weiterführen. (2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. Juni 2010 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde. | (Text neue Fassung) (1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. April 2011 weiterführen. (2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2011 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde. |
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