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Änderung § 44 AufenthV vom 01.09.2011
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§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 44 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis | |
An Gebühren sind zu erheben | |
(Text alte Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro. | (Text neue Fassung) 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro, 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, 3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro. |
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