§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 44a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG | |
(Text alte Fassung) An Gebühren sind zu erheben 85 Euro. | (Text neue Fassung) An Gebühren sind zu erheben 135 Euro. |