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Änderung § 45 AufenthV vom 01.09.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 45 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 50 Euro,

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 60 Euro,

(Text neue Fassung)

a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro,

2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

vorherige Änderung

a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 15 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 30 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 40 Euro.



a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro,

b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro,

3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)