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Änderung § 45c AufenthV vom 01.09.2011
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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 45c AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
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(Text alte Fassung) § 45c (neu) | (Text neue Fassung)§ 45c Gebühr bei Neuausstellung |
(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums. (2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat. |
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