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Änderung § 50 AufenthV vom 01.09.2011
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§ 50 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 50 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 25 Euro. Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro. 3 Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit. |
(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al29551-0.htm