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Änderung § 67 AufenthV vom 01.09.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 6. AufenthVÄndV am 1. September 2011 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 67 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | § 67 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Ausländerdatei B | |
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer | |
(Text alte Fassung) 1. gestorben oder 2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen | (Text neue Fassung) 1. gestorben, 2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen oder 3. die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat. |
ist. (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al29565-0.htm