Tools:
Update via:
Änderung § 30a AufenthV vom 26.11.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30a AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 am 26. November 2011 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 30a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren | (Text neue Fassung)§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa |
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt. | Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al30250-0.htm