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Änderung § 45 AufenthV vom 01.08.2012
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§ 45 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2012 geltenden Fassung | § 45 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2012 geltenden Fassung durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224 |
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(Text alte Fassung) § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis | (Text neue Fassung)§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis und die Blaue Karte EU |
(Textabschnitt unverändert) An Gebühren sind zu erheben | |
1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis | 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU |
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro, b) mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 110 Euro, | |
2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis | 2. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Blauen Karte EU |
a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 65 Euro, b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 80 Euro, 3. für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 90 Euro. |
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