Tools:
Update via:
Änderung § 47 AufenthV vom 29.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG am 29. Januar 2013 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung | § 47 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen | |
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, 2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro, 3. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro, 4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro, 5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) a) nur als Klebeetikett 25 Euro, b) mit Trägervordruck 30 Euro, 6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes a) nur als Klebeetikett 15 Euro, b) mit Trägervordruck 20 Euro, 7. für die Aufhebung oder Änderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro, 8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro, 9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro, 10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro, 11. für die Übertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes 10 Euro, 12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro, 13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro, 14. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro. (2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. 2 Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die 1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. (4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. | (Text neue Fassung) (3) 1 Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 28,80 Euro zu erheben. 2 Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die 1. zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. (4) Sollen eine Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) oder eine Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes auf einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden, ist jeweils eine Gebühr in Höhe von 8 Euro zu erheben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al37191-0.htm