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Änderung § 45c AufenthV vom 05.03.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45c AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. AufenthVÄndV am 5. März 2013 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 45c AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45c Gebühr bei Neuausstellung | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund | (Text neue Fassung) (1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund |
1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers, 2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben, | |
3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums. | 3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, 4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder 5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes. |
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al37526-0.htm