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Änderung § 45c AufenthV vom 05.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45c AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. AufenthVÄndV am 5. März 2013 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45c AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 45c AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351

(Textabschnitt unverändert)

§ 45c Gebühr bei Neuausstellung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 30 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

(Text neue Fassung)

(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 60 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund

1. des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,

2. des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,

vorherige Änderung

3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums.



3. des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

4. des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums oder

5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.


(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.