Tools:
Update via:
Änderung § 30a AufenthV vom 29.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 30a AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. AufenthVÄndV am 29. April 2013 und Änderungshistorie der AufenthVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.04.2013 geltenden Fassung | § 30a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt. | (Text neue Fassung) Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/949/al38241-0.htm