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Änderung § 40 AufenthV vom 22.04.2015
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§ 40 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung | § 40 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts | |
(Text alte Fassung) Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn | (Text neue Fassung) Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn |
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und 2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt. |
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