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Änderung § 17 AufenthV vom 29.12.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 AufenthVuAZRGDVÄndV am 29. Dezember 2015 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 17 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2015 geltenden Fassung
§ 17 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts


(Text alte Fassung)

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die Personen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung und die Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tage innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nummer 2 und 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt. 2 Die zeitliche Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wechseln. 3 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 30 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen. 4 Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden.